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Gründung einer GmbH bzw. UG – Von der Entscheidung für eine Rechtsform bis zur Registrierung

gmbh-ug-spiegelerBevor das operative Geschäft beginnt, müssen Unternehmer einige Hindernisse bei der Firmengründung überwinden; diese sind sowohl juristischer als praktischer Natur. Seit der Einführung der Unternehmergesellschaft (die sogenannte „Mini-GmbH“) wird der Schritt in die Selbstständigkeit attraktiver. Bei der Wahl der Rechtsform sollte man jedoch voreilige Schlüsse vermeiden.

Ein erster Blick in das GmbH-Gesetz macht bereits deutlich, dass die Wahl der Rechtsform alles andere als offensichtlich ist. Denn die UG ist lediglich eine Erscheinungsform der GmbH. Dementsprechend ist ihr nur ein Artikel des GmbH-Gesetzes im Besonderen gewidmet, die übrigen Bestimmungen gelten sowohl für die GmbH als auch für die UG. Ein entscheidendes Merkmal der „Mini-GmbH“ ist das niedrige Stammkapital von 1,- Euro. Demgegenüber steht die deutlich höhere Anforderung, 25.000,- Euro für die Gründung einer GmbH bereitzulegen. Kein Wunder also, dass sich die UG wachsender Beliebtheit erfreut. Längst hat sie die Englische private limited company verdrängt, die es ebenfalls erlaubt, schnell, unkompliziert und preiswert ein Unternehmen zu gründen.

Dabei sollte man jedoch nicht die langfristigen Ziele des Unternehmens aus den Augen verlieren. Denn wenn ohnehin die GmbH als Rechtsform angestrebt wird, sollte man erwägen, diesen Schritt sofort zu wagen. Schließlich formt das Stammkapital von 1,- Euro eher einen Anreiz zur raschen Unternehmensgründung als eine solide Basis, um die ersten Kosten zu decken und Investitionen zu tätigen. Hinzu kommt das vergleichsweise schlechte Image der UG, nicht zuletzt weil diese Abkürzung unpopuläre sprachliche Assoziationen hervorruft (Untergeschoss, Untersuchungsgefängnis etc.). Außerdem kann man eine GmbH auf ähnlich unkomplizierte Weise gründen. Näheres dazu in der folgenden Übersicht.

Nach der Entscheidung für eine Rechtsform sollte sich der Gründer über die Möglichkeiten des sogenannten Musterprotokolls informieren. Damit kann die Gründung schneller und einfacher erfolgen, da auf Standardklauseln zurückgegriffen wird. Andererseits hat dieses zur Folge, dass die Gründungsurkunde nicht flexibel nach den eigenen Wünschen ausgestaltet werden kann. Es besteht dann nicht die Möglichkeit, sich frei für eine individuelle Satzung zu entscheiden. Weil das Musterprotokoll auf beide Rechtsformen Anwendung findet, ist die schnelle und effiziente Gründung nicht nur der UG vorbehalten.

Um das Unternehmen rechtswirksam entstehen zu lassen, muss als nächster Schritt ein Gesellschaftsvertrag geschlossen werden. Der Notar hat die Aufgabe, dafür Sorge zu tragen, dass alle erforderlichen Bestimmungen in den Vertrag aufgenommen werden. Dazu zählen unter anderem der Name des Unternehmens, dessen Sitz und die Höhe des Stammkapitals.

Mit der notariellen Beurkundung entsteht die sogenannte „Vor-GmbH“, die bei Eintragung beim zuständigen Amtsgericht in eine GmbH übergeht. Die „Vor-GmbH“ erlaubt es bereits, Rechtshandlungen vorzunehmen, allerdings haften die Geschäftsführer bis zur Eintragung persönlich.

Als letzter Schritt auf dem Weg zum eigenen Unternehmen gilt es, dieses beim Amtsgericht anzumelden, um so für die Eintragung im Handelsregister zu sorgen. Sofern nicht auf ein Musterprotokoll zurückgegriffen wird, müssen zu diesem Zweck einige Unterlagen wie z.B. der Gesellschaftsvertrag, der Beschluss über die Bestellung der Geschäftsführer und die Liste der Gesellschafter eingereicht werden. Schließlich sollte man spätestens bei diesem Schritt einige praktische Dinge bedenken, damit die Unternehmensgründung reibungslos verläuft. Zum einen sollte ein Bankkonto eröffnet werden, zum anderen ist es wichtig, den Briefverkehr mit u.a. dem Amtsgericht sicherzustellen.

Anschließend steht dem Unternehmertum nichts mehr im Weg!

Franziska Pechtl