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Kennzeichnungspflicht energieverbrauchsrelevanter Produkte im Onlinehandel

winkelwagenInternethändlern werden vom EU-Gesetzgeber immer mehr Informationspflichten auferlegt. Seit Beginn 2015 besteht im Online-Handel die Verpflichtung, bei vielen energieverbrauchsrelevanten Geräten elektronische Energieetiketten und Produktdatenblätter anzuzeigen. Dies basiert auf der EU-Verordnung 518/2014 und soll Endnutzern die uneingeschränkte Möglichkeit bieten, eine fundierte Entscheidung hinsichtlich ihrer Anschaffung zu treffen.

Ein elektronisches Energieetikett enthält alle verpflichtenden Informationen zum einzelnen Produkt auf einen Blick, wie zum Beispiel Strom- bzw. Wasserverbrauch und Energieeffizienzklasse. Auf dem Produktdatenblatt werden sämtliche Informationen noch einmal ausführlich aufgeführt.

Nicht alle Geräte sind von den neuen Informationspflichten betroffen. Bei den folgenden Produkten besteht die Pflicht zur Darstellung von elektronischen Etiketten und Produktdatenblättern:

  • Haushaltsgeschirrspüler
  • Haushaltskühlgeräte
  • Haushaltswaschmaschinen
  • Fernsehgeräte
  • Luftkonditionierer
  • Haushaltswäschetrockner
  • Elektrische Lampen und Leuchten (kein Datenblatt notwendig)
  • Staubsauger
  • Raumheizgeräte, Temperaturregler, Solareinrichtungen (Verpflichtung erst ab 26.09.2015)
  • Warmwasserbereiter, Warmwasserspeicher und Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen (Verpflichtung erst ab 26.09.2015)

Die Informationspflichten gelten grundsätzlich nur für aktualisierte oder neue Geräte, die ab dem 01.01.2015 mit einer neuen Modellkennung in den Verkehr gebracht werden, oder bei denen der Hersteller bereits jetzt ein elektronisches Etikett oder Produktdatenblatt zur Verfügung stellt. Ausnahmen bestehen für Geräte wie Raumheizgeräte, Temperaturregler, Solareinrichtungen sowie Warmwasserbereiter und Warmwasserspeicher, für die das elektronische Etikett und Produktdatenblatt erst ab dem 26.05.2015 bereitzustellen sind.

Die EU-Vorschrift enthält genaue Vorgaben, wie die Darstellung der Pflichtinformationen zu erfolgen hat. Hierbei gibt es zum einen die Option der direkten Einbindung der Graphik, welche gut leserlich in räumlicher Nähe zum Preis vorgenommen werden muss. Eine weitere Option ist die Darstellung per geschalteter Anzeige, womit eine bestimmte Form der Verlinkung gemeint ist. Auch hierbei macht der Gesetzgeber genaue Vorgaben bezüglich Größe und Begriffsbezeichnungen. Beispielsweise ist die Energieeffizienzklasse als Graphik in der korrekten Farbgestaltung darzustellen und auf das Datenblatt mit dem klar leserlichen Begriff „Produktdatenblatt“ zu verweisen.

Soweit Internethändler also die oben genannten Produkte neu zum (Raten)kauf oder zur Vermietung anbieten sollten sie prüfen, ob diese Produkte mit einer neuen Produktkennung in den Verkehr gebracht wurden oder ob es ein elektronisches Etikett oder Datenblatt beim Lieferanten (Hersteller) gibt. Anschließend muss für eine ordnungsgemäße Darstellung der Pflichtinformation auf dem Webauftritt gesorgt werden. Die zu verwendenden elektronischen Etiketten und Datenblätter sind dabei vom jeweiligen Lieferanten zur Verfügung zu stellen.

Übrigens gelten die genannten Informationspflichten auch auf Verkaufsplattformen wie „eBay“ oder „Amazon“. In der Praxis haben sich insbesondere hier die gesetzlichen Vorgaben als technisch schwierig umsetzbar gezeigt.

Gerne beraten wir sie weiter über konkrete Vorgaben oder erteilen praxisnahe Darstellungsempfehlungen.

 

Franziska Pechtl