Ab dem 29. Juli 2014 gelten mit dem „Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr“ in Deutschland neue Regelungen zum Zahlungsverkehr.
Mit Inkrafttreten der Neureglungen wird nun auch in Deutschland die Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr umgesetzt. Deutschland war bisher eines der letzten Länder, das der Verpflichtung zur Umsetzung der Europäischen Richtlinie noch nicht nachgekommen war, so dass von der EU-Kommission bereits ein Vertragsverletzungsverfahrens eingeleitet wurde.
Der Gesetzgeber zielt mit dem Gesetz auf eine Beschränkung überlanger Zahlungsziele. Die Zahlungsmoral im Geschäftsverkehr soll erhöht und Gläubigern soll mehr Schutz geboten werden.
Welche Veränderungen bringen die Gesetzesänderungen mit sich?
Im Unternehmerverkehr („B2B“) wurde nun Zahlungs-, Überprüfungs- und Abnahmevereinbarungen mit großzügiger Länge der Riegel vorgeschoben.
Strengere Vorgaben für die Vereinbarung von Zahlungszielen
Kernstück der neuen Regelungen ist unter anderem ein neu eingeführter § 271a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), nach dem Zahlungsziele von mehr als 60 Tagen nur noch erlaubt sind, wenn die Vereinbarung ausdrücklich getroffen wurde und der Gläubiger hierdurch nicht grob benachteiligt wird. Für öffentliche Auftraggeber liegt die Grenze sogar bei 30 Tagen. Zahlungsziele von mehr als 60 Tagen sind hier stets unwirksam.
Rechtsfolge eines Verstoßes gegen diese Neuregelung ist, dass die Vereinbarung – und damit das Zahlungsziel – ungültig ist und die Leistung sofort fällig wird.
Höhere Verzugszinsen und Pauschale
Angepasst wurde auch der § 288 BGB. Dieser sieht nun verschärfte Sanktionen bei Zahlungsverzug vor. Danach müssen zukünftig säumige Unternehmer und öffentliche Auftraggeber einen um einen Prozentpunkt erhöhten Verzugszins in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zahlen. Weiterhin wird neben den Zinsen eine Verzugsschadenpauschale in Höhe von 40,- € fällig.
Verschärfte Prüfungs- und Abnahmefristen
Auch Prüfungs- und Abnahmefristen wurden vom Gesetzgeber durch die neuen Ziffern 1a und 1b des § 308 BGB strenger geregelt. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gilt für Zahlungsfristen von mehr als 30 Tagen und Prüfungs- und Abnahmefristen von mehr als 15 Tagen die gesetzliche Vermutung, dass diese im Zweifel unangemessen lang sind. In AGB findet daher sogar noch eine Verschärfung der Rechtslage gegenüber Schuldverhältnissen ohne AGB statt.
Auswirkungen
Das Gesetz findet auf alle Schuldverhältnisse Anwendung, die nach dem 28.07.14 entstanden sind. Sind Dauerschuldverhältnisse bereits vor diesem Termin entstanden, so findet es nur Anwendung, soweit die Gegenleistung nach dem 30.06.2016 erbracht wird.
Durch die Neuerungen wird auch das AGB-Recht betroffen. Unternehmen sollten daher neben ihren vertraglichen Vereinbarungen auch ihre AGB, Einkaufs- und Lieferbedingungen im Hinblick auf die neu geregelten Zahlungs-, Prüfungs- und Abnahmefristen prüfen und diese gegebenenfalls anpassen. In AGB geregelte Zahlungsfristen, die 30 Tage überschreiten, sind nämlich nicht nur unwirksam, sondern können auch von Mitbewerbern abgemahnt werden. Zur Stärkung der Neuregelungen wurde darüber hinaus das Unterlassungsklagegesetz insoweit geändert, dass auch Unternehmerverbände die Möglichkeit haben, bei der Verwendung von AGB oder Individualvereinbarungen, die gegen die Neuregelungen verstoßen, auf Unterlassung zu klagen.
Franziska Pechtl