Immer mehr Unternehmer nutzen die Möglichkeit, über nationale Grenzen hinweg tätig zu sein und in andere Mitgliedstaaten der europäischen Union zu expandieren. Beim Errichten von Zweigniederlassungen und bei der grenzüberschreitenden Verschmelzung von Unternehmen ist es nicht immer einfach, amtliche Informationen über Gesellschaften zu erhalten. Da die Register bislang rechtlich nicht zum Datenaustausch über Zweigniederlassungen im Ausland verpflichtet sind, besteht noch viel Rechtsunsicherheit für Dritte. Die Zusammenarbeit zwischen den Registern ist nach wie vor unzureichend, sodass die Nutzer weiterhin gezwungen sind, ihre Recherchen länderweise durchzuführen.
Die Bundesregierung hat nun den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2012/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vorgelegt. Die Richtlinie hat die Verbesserung des grenzüberschreitenden Zugangs zu Unternehmensinformationen über das Europäische Justizportal zum Ziel. Darüber hinaus werden Kommunikationskanäle festgelegt, die die Verfahren beschleunigen, Sprachprobleme eindämmen und die Rechtssicherheit erhöhen sollen. Die europäischen Vorgaben sind hierbei nicht darauf gerichtet, die nationalen Systeme der Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregister zu harmonisieren. Eine Verpflichtung zur Änderung der internen Systeme der Mitgliedstaaten geht daher mit der Richtlinie nicht einher. Vielmehr sollen die nationalen Register der Mitgliedstaaten durch eine zentrale Europäische Plattform miteinander verbunden werden. Diese Plattform, die Register der Mitgliedstaaten und das Europäische Justizportal bilden zusammen das Europäische System der Registervernetzung. Um die Verknüpfung der Informationen zwischen den registerführenden Stellen innerhalb der EU über die zentrale Plattform zu ermöglichen, soll eine einheitliche europäische Kennung für alle Kapitalgesellschaften eingeführt werden. Änderungen sind grundsätzlich 21 Tage ab Vorliegen der vollständigen Anmeldung von den Mitgliedstaaten in den Registern einzutragen und offenzulegen.
Die Regierung plant nun, im Handelsgesetzbuch die entsprechenden Voraussetzungen für die Kompatibilität des Handelsregisters und des Unternehmensregisters mit der zentralen Europäischen Plattform zu schaffen. Gemäß der europäischen Vorgaben sollen inländische Kapitalgesellschaften und EU-ausländische Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften in Deutschland eine einheitliche Kennung erhalten. Darüber hinaus soll in der Handelsregisterverordnung festgehalten werden, dass Änderungen binnen 21 Tagen einzutragen und bekanntzumachen sind.
Das Vorhaben der Bundesregierung lässt darauf hoffen, dass sich die Rahmenbedingungen für Handeltreibende im Europäischen Binnenmarkt zukünftig unternehmerfreundlicher gestalten.
Franziska Pechtl