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Das neue Arbeitsrecht in den Niederlanden: Kündigungsrecht und Arbeitslosengeld

Kündigung-ArbeitsechtMit dem Gesetz „Werk en zekerheid“ finden etliche Änderungen Einzug in das niederländische Arbeitsrecht. Nachdem wir bereits die Auswirkungen des Gesetzes auf flexible Beschäftigungsformen in den Niederlanden besprochen haben, folgt hiernach ein kurzer Überblick über die anstehenden Modifizierungen bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen und beim Arbeitslosengeld.

Zuständigkeit bei der Kündigung

Ab dem 1. Juli 2015 können sich niederländische Arbeitgeber nicht mehr aussuchen, ob sie eine Kündigung beim Arbeitsgericht oder bei der niederländischen Arbeitsagentur UWV anhängig machen wollen. Mit dem neuen Gesetz „Werk en zekerheid“ werden die Aufgabenbereiche klar aufgeteilt: die Arbeitsagentur befasst sich mit Kündigungen aus betrieblichen Gründen oder bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit, die Arbeitsgerichte sind bei Störungen im Arbeitsverhältnis und verhaltensbedingten Kündigungen zuständig.

Übergangsabfindung

Beendet der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis oder setzt er ein befristetes Verhältnis nicht fort, steht Arbeitnehmern bei einer Betriebszugehörigkeit von zwei oder mehr Jahren nun eine Übergangsabfindung zu. Diese Abfindung berechnet sich wie folgt: für die ersten zehn Dienstjahre erhält ein Arbeitnehmer ein Drittel des Monatsgehaltes pro Dienstjahr und danach ein halbes Monatsgehalt pro Dienstjahr. Bei Arbeitnehmern, die über 50 Jahre alt sind, beträgt die Abfindung sogar ein Monatsgehalt pro Dienstjahr ab dem fünfzigsten Geburtstag.

Die Abfindung darf sich insgesamt auf nicht mehr als € 75.000 bzw. ein Jahresgehalt des Arbeitnehmers belaufen, sollte dieses mehr als € 75.000 betragen. Bei einer schweren Schuldverletzung des Arbeitsgebers bzw. des Arbeitnehmers kann der Arbeitsrichter diese Abfindung erhöhen bzw. deckeln.

Änderung von Bezugsdauer und Aufbau des Arbeitslosengeldes

Arbeitslose haben statt maximal 38 nur noch maximal 24 Monate Recht auf Arbeitslosengeld. Dieser Zeitraum kann mittels Tarifvertrag um höchstens 14 Monate verlängert werden.

Ferner verändert sich auch der Aufbau des Arbeitslosengeldes. In den ersten zehn Jahren wird für jedes Kalenderjahr Arbeit ein Monat Anspruch auf Arbeitslosengeld aufgebaut. Danach wird für jedes Kalenderjahr ein halber Monat Arbeitslosengeld aufgebaut. Arbeitslosengeldansprüche, die vor 2016 aufgebaut wurden, sind hiervon nicht betroffen.

Jede Stelle ist zumutbar

Ab dem 1. Juli 2015 wird darüber hinaus ein strengeres Regime bei der Annahme von Stellen während des Bezugs von Arbeitslosengeld eingeführt. Aktuell gilt noch die Regel: in den ersten sechs Monaten ist es dem Arbeitslosen gestattet, sich unter Wahrung der Bezüge ausschließlich auf Stellen auf seinem Qualifikationsniveau zu bewerben, nach sechs Monaten muss er auch Stellen mit einem niedrigeren Niveau akzeptieren. Nach einem Jahr gilt jegliche Arbeit als zumutbar. Mit der Einführung des neuen Gesetzes wird diese Abstufung teilweise abgeschafft und gilt bereits nach sechs Monaten jegliche Arbeit als zumutbar.

Lena Kröger