Gefälschte Kunst, Echtheit und Haftung von Museen
Nachdem ich in meinem letzten Artikel das Spannungsverhältnis zwischen Appropriation Art und Urheberrechten erläuter haben, wird sich dieser Beitrag mit zwei niederländischen Urteilen zum Thema Echtheit von Kunstwerken und Inanspruchnahme von Museen befassen.
- Rechtbank Amsterdam: Markus Roubrocks/van Gogh Museum
In dieser Rechtssache hatte der Kölner Kunsthändler Markus Roubrocks auf dem juristischen Weg vor der Rechtbank Amsterdam versucht zu erreichen, dass das Amsterdamer van Gogh Museum sein Kunstwerk mit dem Titel „Stillleben der Pfingstrosen“ als ein Werk von van Gogh anerkennen muss.
Ist dieses Kunstwerk „Stillleben der Pfingstrosen“ ein van Gogh?
Bildquelle: FAZ, http://www.faz.net/aktuell/feuilleton/kunstmarkt/van-gogh-und-kein-ende-pfingstrosen-aus-arles-11826751.html
Zuvor hatte Roubrocks bereits mehrmals versucht, eine Anerkennung des namhaften Museums zu erhalten. Das Museum untersuchte das Bild vor einiger Zeit und kam zu dem Schluss, dass es sich um eine Fälschung handelt. Nun zog Roubrocks, von der Echtheit seines Bildes überzeugt, vor Gericht und verlangte, das Museum möge sein Bild als echt anerkennen.
Das Gericht wies die Klage jedoch mit der Begründung ab, dass es nicht in die Zuständigkeit des Gerichts falle, ein kunsthistorisches Urteil über die Echtheit eines Kunstwerkes zu fällen. Allerdings schloss das Gericht nicht aus, dass möglicherweise eine unerlaubte Handlung des Museums vorliege, wenn dieses bei der Bestimmung der Echtheit nicht die gebotene Sorgfalt walten lasse.
- Rechtbank Midden-Nederland: Cornelis Springer
In diesem Fall ging es um den Ankauf eines Kunstwerkes, das dem niederländischen Maler Cornelis Springer zugeschrieben wird. Der Kläger hatte als Kunstliebhaber das Werk für mehr als 68.000 € bei dem beklagten Kunsthändler gekauft, welcher die Echtheit des Werkes in einer Email bestätigt hatte. Zwei Jahre nach dem Kauf erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag, weil sich das Werk nach mehreren Expertenprüfungen als Fälschung herausgestellt habe. Fraglich war, ob der Käufer von Anfang an damit rechnen musste, dass das Kunstwerk nicht von Springer war.
Um dieses Kunstwerk ging es – ein gefälschter Springer.
Das Gericht urteilte, dass es grundsätzlich möglich sei, den Vertrag aufzulösen, wenn sich herausstellt, dass das Kunstwerk nicht von Cornelis Springer stammt.
Der Beklagte hatte argumentiert, dass der Irrtum über die Echtheit des Kunstwerkes zu Lasten des Klägers gehen müsse, da beide Parteien dasselbe Maß an Kunstkenntnis besäßen und da der Vertrag eine Abrede enthielte, aufgrund welcher der Käufer das Risiko zu tragen hat, dass sich das Bild letztendlich als Fälschung herausstellt.
Das Gericht stellte jedoch fest, dass die beiden Parteien bei Vertragsschluss nicht denselben Kenntnisstand hatten, weil es sich bei dem Beklagten um einen professionellen Kunsthändler, beim Kläger jedoch lediglich um einen privaten Kunstliebhaber handelte. Der Irrtum könne auch nicht allein aufgrund des Kenntnisgleichstandes zu Lasten des Klägers gehen, vielmehr müssten die jeweils individuellen Umstände des Kaufs berücksichtigt werden. Auch wurde nach Meinung des Gericht keine Abrede bezüglich der Risikoverteilung getroffen.
Helen Picker