Sie haben ein begünstigendes Urteil eines ausländischen Gerichts erhalten und möchten dieses in den Niederlanden vollstrecken. Welche Möglichkeiten bietet das niederländische Recht gerichtlichen Entscheidungen aus Drittstaaten in den Niederlanden Wirkung zu verleihen? Die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Urteils kann oftmals kompliziert sein. Dieser Artikel dient der kurzen Einführung ob und unter welchen Voraussetzungen Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen möglich sind.
Was sind die anwendbaren Vorschriften des niederländischen Rechts?
Artikel 431 des Wetboek van Burgerlijke Rechtsvordering, der niederländischen Zivilprozessordnung, in Verbindung mit Artikel 985 desselben Gesetzbuches besagt, dass Urteile ausländischer Gerichte grundsätzlich nicht in den Niederlanden vollstreckbar sind, es sei denn, ihre Vollstreckbarkeit wird durch eine spezielle gesetzliche Bestimmung oder durch ein anwendbares internationales Übereinkommen festgelegt. Das niederländische Recht basiert auf dem Grundsatz, dass die Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung der gerichtlichen Genehmigung des niederländischen Gerichts bedarf. Eine solche Genehmigung kann im Rahmen eines Exequaturverfahrens eingeholt werden. Folglich bestimmt die Herkunft des ausländischen Urteils den Verfahrensweg, der für die Vollstreckung der Entscheidung in den Niederlanden zu beschreiten ist.
Die Vollstreckung von Urteilen aus Nicht-EU-Ländern ist mit gewissen Schwierigkeiten verbunden. Solche Urteile sind grundsätzlich von einer gerichtlichen Genehmigung zur Vollstreckung ausgeschlossen. Artikel 431(2) der niederländischen Zivilprozessordnung bietet jedoch die Möglichkeit einer indirekten Vollstreckung eines solchen Urteils durch das Gericht. Der Oberste Gerichtshof der Niederlande stellt im Gazprombank-Urteil (HR 26. September 2014, ECLI:NL:HR:2014:2838) fest, dass für solche Fälle zwei Verfahrenswege möglich sind:
(i) eine materielle Neubewertung der Streitigkeit; oder
(ii) eine Überprüfung der Entscheidungskompetenz des ausländischen Gerichts (auch verschleiertes Exequaturverfahren genannt).
Durch das verschleierte Exequaturverfahren kann vermieden werden, dass die Streitigkeit vor einem niederländischen Gericht erneut verhandelt wird, wenn sie bereits im Ausland beigelegt wurde. Das niederländische Gericht erlässt ein niederländisches Urteil, das mit der ausländischen Entscheidung in Einklang steht, sofern die Kriterien des Gazprombank Urteils erfüllt sind. Bei dieser Beurteilung hat das niederländische Gericht die folgenden Kriterien berücksichtigen:
(i) Die Zuständigkeit des Gerichts, welches das Urteil erlassen hat, ist nach internationalen Standards allgemein akzeptabel;
(ii) Die ausländische Entscheidung wurde im Rahmen eines ordnungsgemäßen Rechtsverfahrens getroffen, welches die Wahrung grundlegender Verfahrensgrundsätze sicherstellt;
(iii) die Anerkennung der ausländischen Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur niederländischen öffentlichen Ordnung; und
(iv) Die ausländische Entscheidung ist nicht unvereinbar mit einer Entscheidung eines niederländischen Gerichts zwischen denselben Parteien oder mit einer früheren Entscheidung, die von einem ausländischen Gericht zwischen denselben Parteien in einem Rechtsstreit mit gleichem Streitgegenstand erlassen wurde, sofern die frühere Entscheidung in den Niederlanden anerkannt werden kann.
Sofern die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Antrag auf Vollstreckung grundsätzlich zulässig.
Rechtliche Beratung
Die Vollstreckung einer in einem Nicht-EU-Land ergangenen Gerichtsentscheidung in den Niederlanden ist regelmäßig aufwendig und kompliziert. Sollten Sie ein solches ausländisches Urteil in den Niederlanden vollstrecken wollen, ist es wichtig, die Erfolgsaussichten im Voraus abzuschätzen. Die Rechtsanwälte von Heffels Spiegeler Advocaten beraten Sie gerne rechtlich und begleiten Sie bei Bedarf durch diese Verfahren.
Brigitte Spiegeler & Samy Akeb