Ab 13. Juni 2014 gibt es mit Inkrafttreten der deutschen Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) mehr Schutz für Verbraucher bei Käufen im Internet, am Telefon, per Katalog und bei den sogenannten Haustürgeschäften. Durch die Richtlinie sollen die Rechte der Verbraucher gestärkt und die Gesetze innerhalb der europäischen Union vereinheitlicht werden. Insbesondere für Online-Händler ist die Umsetzung mit erheblichen Änderungen verbunden. Folge ist unter anderem, dass Online-Händler eine neue Widerrufsbelehrung sowie aktualisierte Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) benötigen. Darüber hinaus sind Anbieter verpflichtet, umfassend über ihre Produkte und Dienstleistungen und deren Merkmale zu informieren.
Es gibt aber auch positive Aspekte für Händler. So können künftig die Rücksendekosten unabhängig vom Wert der Ware im Falle eines Widerrufs dem Verbraucher auferlegt werden. Bisher war das nur bei einem Warenwert von weniger als 40 Euro möglich. Diese sogenannte 40-Euro-Klausel wird es künftig nicht mehr geben.
Unter anderem werden sich die folgenden Punkte künftig ändern:
1. Vierzehntägiges Widerrufsrecht
Ab 13. Juni 2014 haben Verbraucher europaweit ein in der Regel vierzehntägiges Widerrufsrecht bei Käufen im Internet, per Telefon, Fax, Brief und bei Haustürgeschäften. Online-Händler haben nun nicht mehr die Wahl, ihren Kunden entweder ein Rückgaberecht oder ein Widerrufsrecht anzubieten. Das Widerrufsrecht beginnt bei Kaufverträgen, wenn der Käufer die Ware erhalten hat. Wurde der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt, verlängert sich diese Frist um zwölf Monate. Neu ist auch, dass es nun ein europaweit einheitliches Muster-Widerrufs-Formular gibt, was Händler auf ihren Webseiten dem Verbraucher für den Widerruf zur Verfügung stellen müssen. Dieses muss vom Verbraucher jedoch nicht zwangsläufig genutzt werden. Nach Erklärung des Widerrufs muss die Ware innerhalb von vierzehn Tagen zurückgesendet werden. Anders als bisher gilt daher die bloße Rücksendung der Ware noch nicht als Widerruf.
2. Keine „verborgenen“ Kosten
Durch den Bestellbutton sollen beim Online-Einkauf Kostenfallen vermieden werden. Der Verbraucher muss vor der endgültigen Bestellung eindeutig und verständlich über Gesamtpreis, wesentliche Eigenschaften des Produkts, Laufzeit des Vertrages und die Kosten informiert werden. Auch auf zusätzliche Kosten, wie zum Beispiel Portokosten, muss ausdrücklich hingewiesen werden. Ist der Bestellbutton nicht eindeutig als solcher mit „kostenpflichtig bestellen“ o.ä. gekennzeichnet, kommt keine kostenpflichtige Bestellung zustande.
3. Keine voreingetragenen Häkchen
Alle Leistungen müssen ausdrücklich bestellt werden und es dürfen keine automatisch vorangekreuzten Häkchen oder voreingetragenen Kreuze genutzt werden. Bestellungen, die vom Händler in dieser Art voreingestellt sind, sind unwirksam.
4. Rückzahlung Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen und Rücksendekosten
Im Falle eines Widerrufs hat der Verkäufer innerhalb von 14 Tagen den Kaufpreis zurückzuerstatten. Er kann allerdings von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen und solange mit der Rückzahlung warten, bis er die Bestellung zurückerhalten hat bzw. bis der Verbraucher die Rücksendung der Ware nachweist. In diesem Zusammenhang wurde neu geregelt, dass der Käufer unter Umständen die Kosten für die Rücksendung selbst bezahlen muss. Voraussetzung ist, dass er darüber umfassend informiert wurde.
5. Keine Extrakosten für Service-Hotlines und Geldkartennutzung; Hinweis zu Abonnements
Verbrauchern dürfen künftig bei Geldkartennutzung nur die tatsächlich entstandenen Kosten auferlegt werden. Darüber hinaus muss dem Käufer zusätzlich immer eine Zahlungsmöglichkeit ohne Zusatzkosten angeboten werden. Auch Service Hotlines müssen für Kunden gebührenfrei sein. Es darf nur noch die Telefonverbindung selbst berechnet werden. Des Weiteren muss vor Vertragsschluss hinreichend auf die Laufzeit von Verträgen, ihre automatische Verlängerung sowie die Kündigungsbedingungen hingewiesen werden.
Die mit der VRRL verbundenen Änderungen müssen ab dem 13. Juni 2014 umgesetzt sein. Eine Übergangsfrist gibt es nicht.Um Abmahnungen zu vermeiden, sollten Internethändler daher bis zu diesem Stichtag ihren Webshop und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Hinblick auf die Anforderungen der EU-Richtlinie prüfen und gegebenenfalls anpassen lassen. Eine Nichtumsetzung kann Online-Händler teuer zu stehen kommen.
Franziska Pechtl