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Die niederländischen Einzelhandelsketten Blokker und Leen Bakker unterliegen chinesischem Unternehmen im Streit um ein „kopiertes“ Partyzelt

Die in den Niederlanden sehr bekannten Einzelhandelsketten Blokker und Leen Bakker müssen aufgrund einer Entscheidung vom 02. November 2016 des Richters in Den Haag im einstweiligen Verfügungsverfahren den Verkauf ihres Partyzelts unterlassen. Das Verkaufsverbot gilt für alle Länder der Europäischen Union. Nach Meinung des Richters ruft das niederländische Partyzelt den gleichen Gesamteindruck hervor wie das des chinesischen Konkurrenten und verletzt damit dessen Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Wird das streitgegenständliche Zelt von der unterliegenden Partei weiterhin in den Verkehr gebracht, muss diese für die Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld i.H.v. 10.000 Euro pro Tag, bis zu einem Maximum von 200.000 Euro zahlen.

Die zwei miteinander verbundenen Unternehmen, die zum gleichen Mutterunternehmen Blokker Holding B.V. gehören, haben zusammen mehr als fünfhundert Filialen in den Benelux sowie Bonaire, Aruba und Curacao. Das chinesische Unternehmen Zhejiang Zhengte Co. Ltd. hatte Blokker/Leen Bakker erfolglos mit der Forderung abgemahnt, das Partyzelt nicht mehr anzubieten bzw. in den Verkehr zu bringen u.ä. Die Zhejiang Zhengte Co. Ltd.  hatte daraufhin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt und diesen darauf basiert, dass der Verkauf des schmetterlingsförmigen Partyzeltes durch Blokker/Leen Bakker ihr ausschließliches Recht als Inhaberin eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters verletze.

Die Zhejiang Zhengte Co. Ltd., deren Fabrik sich in China befindet, produziert Gartenprodukte und beliefert Händler weltweit. Das chinesische Unternehmen vertreibt das Partyzelt unter dem Namen „Butterfly Gazebo“ über das Unternehmen Sorara Outdoor Living B.V. sowie über bol.com und Amazon.com u.a. auch in Deutschland und Großbritannien. Die Zhejiang Zhengte Co. Ltd. ist Inhaberin eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters, das die äußere Erscheinung des unten abgebildeten (Party)zeltes schützt.

 

Abbildung eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster            Abbildung Partyzelt von Blokker/Leen Bakker
Zhejiang Zhengte Co. Ltd

 

Im einstweiligen Verfügungsverfahren verteidigte sich Blokker/Leen Bakker zunächst mit der Behauptung, dass keine Eilbedürftigkeit vorliege, da der Verkauf des Produkts, bei dem es sich um einen Saisonartikel handele, eingestellt sei und eine Unterlassungserklärung abgegeben worden sei. Der Richter in Den Haag sah die Eilbedürftigkeit und damit das dringende Bedürfnis die fortdauernde Rechtverletzung zu unterbinden als gegeben an, da nur eine eingeschränkte Unterlassungserklärung abgegeben wurde und diese auch ohne Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe.

Ferner bestritt Blokker/Leen Bakker die Neuheit und den individuellen Charakter des Zhengte Designs. Die niederländischen Unternehmen verteidigten sich mit dem Argument, dass Zhengte ihr Design ebenfalls von früheren Partyzelten, die sich in den Jahren vor der Eintragung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters in 2012 auf dem Markt befanden, abgekupfert hätte. Das Gericht schloss sich dem nicht an und entschied, dass sich der Gesamteindruck des Partyzelts deutlich von dem bereits bestehender Designs unterscheidet und damit die notwendige Eigenart aufweist.

Die Entscheidung des Den Haager Richters, dass die Zelte identisch sind, überrascht an sich wenig. Beide Partyzelte haben die gleiche Konstruktion mit kleinen Stangen und einer welligen Plane, mit dem einzigen Unterschied, dass das chinesische Unternehmen kleine, runde Kugeln auf den Stangen befestigt hat. Interessant ist jedoch, dass es sich verschiedenen Berichten zufolge bei dem Rechtsstreit im Prinzip wohl um eine Streitigkeit von zwei chinesischen Unternehmen handelt.  Blokker/Leen Bakker bezieht seine Produkte nämlich ebenfalls von einer Fabrik aus China. Der niederländische Richter hat daher in die Entscheidung aufgenommen, dass die niederländischen Unternehmen den Namen des chinesischen Zeltproduzenten aushändigen müssen.

Es bleibt daher zu beobachten, wie Rechtsverletzungen im Bereich des geistigen Eigentums und des gewerblichen Rechtschutzes, die ihren Ursprung in China finden, hier in Europa ausgetragen werden. China genießt in diesem Bereich nicht gerade den Ruf eines umfassenden und effektiven Rechtschutzes. Es bleibt somit spannend, ob auf diese Weise weitere ähnliche Fälle ihren Weg nach Europa finden werden.

Heffels Spiegeler Advocaten