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Kein Kündigungsgrund bei indexgebundener Erhöhung von Telekommunikationstarifen

Kuendigungsgrund TelekommunikationDer Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied mit Urteil (C-326/14) vom 26.11.2015, dass die Tariferhöhung auf Basis eines Verbraucherpreisindex kein Kündigungsrecht von Verbrauchern auslöst. Sofern Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) ermöglichen, dass Tarife anhand eines solchen von staatlicher Stelle ermittelten objektiven Indexes erhöht werden, handelt es sich dabei nicht um eine Änderung der Vertragsbedingungen im Sinne der sog. Universaldienstrichtlinie (RL 2002/22/EG).

Hintergrund dieser Entscheidung ist der Rechtsstreit zwischen dem Verein für Konsumenteninformation und der A1 Telekom Austria beim österreichischen Obersten Gerichtshof. Der klagende Verein behauptete, die Telekom verwende in ihren Verträgen mit Verbrauchern rechtswidrige Klauseln. In den AGB der Telekom ist eine Koppelung der Tarife an den Verbraucherpreisindex vorgesehen, welcher von der Bundesanstalt Statistik Österreich erstellt wird. Bei einer indexbedingten Erhöhung der Tarife wurde von der Telekom das außerordentliche Kündigungsrecht der Verbraucher ausgeschlossen. Der Kläger ist der Ansicht, dass das Kündigungsrecht des Kunden bei nicht ausschließlich begünstigenden Änderungen auch in diesem Fall gelten muss.

Der Oberste Gerichtshof ersuchte den EuGH um Auslegung der Universaldienstrichtlinie. Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens legte er die Frage an den EuGH vor, ob eine solche Tariferhöhung eine Änderung der Vertragsbedingungen gemäß der Universaldienstrichtlinie darstellt. Nach dieser Richtlinie sind Teilnehmer elektronischer Telekommunikationsdienste nämlich berechtigt, bei der Änderung von Vertragsbedingungen ihre Verträge zu widerrufen, ohne das Risiko einer Vertragsstrafe zu riskieren.

Nach Auffassung des EuGH liegt im vorliegenden Fall jedoch keine solche Änderung der Bedingungen vor. Das Gericht verweist in seiner Entscheidung darauf, dass der Unionsgesetzgeber anerkannt habe, dass Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste ein berechtigtes Interesse an der Änderung ihrer Preise und Tarife haben können. Durch die vertraglich vorgesehene Anpassung der Entgelte auf Grundlage einer klaren, präzisen und öffentlich zugänglichen Indexierungsmethode, welche vorliegend von einer staatlichen Stelle erstellt wird, werden die Nutzer nicht in eine andere vertragliche Situation versetzt als sie sich aus dem Vertrag unter Einbeziehung der AGB mit der strittigen Klausel ergibt.

Der österreichische Oberste Gerichtshof muss nun im Einklang mit der Auslegung des EuGH eine Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit der Parteien treffen.

Fazit:

Die Entscheidung des EuGH stellt eine Abweichung zur bisherigen Auffassung bei Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste dar. Nach bisheriger Auffassung musste wohl davon ausgegangen werden, dass die strittige Klausel einer AGB-Kontrolle nicht Stand halten würde. Nun scheint jedoch, dass die Einschränkung der Rechte der Verbraucher durch eine vertraglich vorgesehene Entgeltanpassung auf Basis einer objektiven und von staatlicher Stelle ermittelten Indexierungsmethode, wie beispielsweise dem Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamts, zulässig wäre. In diesem Fall läge wohl keine Änderung der Vertragsbedingungen im Sinne der Richtlinie vor.

Franziska Pechtl