Im Januar beginnt die Tulpensaison, und der offizielle Start wird in diesem Jahr am 15. Januar mit verschiedenen Veranstaltungen eingeläutet, wenn dies im Rahmen der COVID-19-Maßnahmen möglich sein sollte.
Die Tulpe ist seit Jahrhunderten ein wichtiges Exportprodukt für die Niederlanden, auch wenn sie nicht ursprünglich aus den Niederlanden kommt. Dieser Blog ist aber nicht über die Geschichte der Tulpe.
Sie ist auch Gegenstand vieler verschiedener Gerichtsverfahren gewesen. Im Folgenden wird eines dieser Verfahren kurz beleuchtet. Die Möglichkeiten, eine Tulpe (oder jede andere Blume oder Pflanze) rechtlich zu schützen, wird in diesem Beitrag ebenso diskutiert.
Markenrecht
Grundsätzlich ist es möglich, den handelsüblichen Namen einer Blume oder Pflanze als eine Marke zu schützen. Optionen hierfür sind z.B. innerhalb der Benelux-Staaten oder der gesamten Europäischen Union. Eine Markenregistrierung bietet dem Inhaber der Marke das ausschließliche Nutzungsrecht über einen Namen oder ein Bild. Das bedeutet, dass die Nutzung desselben oder eines verwechselbar ähnlichen Namens für dieselben Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke registriert ist und tatsächlich genutzt wird, durch Dritte untersagt ist.
Jedoch ist eine Reihe von Bedingungen an die Markenanmeldung geknüpft. Eine Voraussetzung ist, dass die Marke nicht lediglich beschreibend ist. Marken, die nicht unverwechselbar sind, können nicht als solche eingetragen werde. Dies war einst Gegenstand eines Rechtsstreits über die Tulpensorte „Red Flair“, welcher im Folgenden näher erläutert wird.
Die Rechte des Pflanzenzüchters
Die Züchterrechte geben dem Inhaber das Recht, die betroffene Sorte der Tulpe zu verwerten. Für den Schutz einer Sorte in den Niederlanden kann das Recht zur Zucht von Pflanzen bei dem sog. Niederländischen Verwaltungsrat für Pflanzensorten (orig. Raad voor Plantenrassen) beantragt werden. Es ist auch möglich, sich für einen Schutz in der gesamten EU zu entscheiden, indem ein Antrag beim Gemeinschaftlichen Sortenamt (CPVO) eingereicht wird.
Wichtig: die Unterscheidung zwischen Namen der Sortenname und Markenname
Die Praxis hat gezeigt, dass in der Landwirtschaft und im Gartenbau häufig nicht zwischen einem Markennamen und einem Sortennamen unterschieden wird und das Symbol ® fälschlicherweise verwendet wird. Dieses Symbol darf nur verwendet werden, wenn ein Name als Marke eingetragen worden ist, zum Beispiel beim Benelux-Markenamt (BBIE) oder beim Europäischen Amt für Geistiges Eigentum (EUIPO).
Sortenname
Bevor das Pflanzenmaterial in Verkehr gebracht wird, sollte ein Sortenname gewählt werden. Dieser Name sollte anschließend als Sortenname und – falls Züchterrechte beantragt werden – auch als Sortenbezeichnung z. B. beim CPVO oder beim Raad voor Plantenrassen verwendet werden.
Warum müssen sich Sortenbezeichnungen und Markennamen unterscheiden?
Eine Sortenbezeichnung gilt als Gattungsname, und das Gesetz besagt, dass Gattungsnamen keine Marken sein können. Daher ist es wichtig, für eine neue Sorte immer einen anderen Sortennamen und einen anderen Handelsnamen zu wählen. Es ist ratsam, in Katalogen, Prospekten und Preislisten sowohl den Sortennamen als auch die Handelsbezeichnung oder den Markennamen anzugeben. Dadurch wird verhindert, dass der Name zu einem Gattungsbegriff wird oder dass eine Verwässerung eintritt und alle Rechte verloren gehen.
Es ist ratsam, sowohl für den gewählten Sortennamen als auch für den Handelsnamen zu prüfen (oder prüfen zu lassen), ob der Name nicht gegen die (Marken-)Rechte Dritter verstößt.
Verletzt die Sortenbezeichnung „Red Flair“ für eine Tulpe die Marke FLAIR®?
Zu Beginn dieses Jahrhunderts hatte das Berufungsgericht in Den Haag die Frage zu beantworten, ob der Inhaber der für lebende Pflanzen und Blumen eingetragenen Wortmarke FLAIR® sich der Eintragung der Sortenbezeichnung „Red Flair“ für eine Tulpensorte in einem Sortenschutzantrag eines anderen Unternehmens widersetzen kann. Das Berufungsgericht hatte sich daher mit der Frage zu befassen, ob die Sortenbezeichnung „Red Flair“ dem Markennamen FLAIR® so ähnlich ist, dass das Publikum zu der Annahme veranlasst werden könnte, dass eine Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Herkunft der Waren besteht.
Ein wichtiger Faktor bei der Beurteilung war die Tatsache, dass eine Tulpensorte namens „Flair“ schon im Jahre 1978 eingetragen worden war. Auch das niederländische Sortenregister enthielt zahlreiche Sortenbezeichnungen, in denen der Begriff „Flair“ vorkam. Das Gericht entschied, dass das Wort „Flair“ üblicherweise als Hinweis auf eine Tulpensorte verwendet wird. Daher fehle der Marke FLAIR® jegliche Unterscheidungskraft für Tulpen und der Markeninhaber könne der Eintragung des Sortennamens „Red Flair“ nicht widersprechen.
Der Vollständigkeit halber stellte das Gericht fest, dass selbst wenn die Marke FLAIR® für Tulpen eine gewisse Unterscheidungskraft hätte, diese so gering wäre, dass durch die Verwendung des Sortennamens „Red Flair“ keine Verwechslungsgefahr bestünde. Der Begriff „Flair“ werde nämlich in vielen Sortimentsbezeichnungen verwendet, und im Übrigen sei „Flair“ ein gängiges Wort.
Das Wort habe als beschreibender Begriff von seiner Herkunft her keine große Unterscheidungskraft. Kurzum, der Markeninhaber ging leer aus.
Fragen
Wenn Sie Fragen zum Schutz Ihrer Tulpe, eines anderen Produkts oder beispielsweise zur Eignung eines Namens haben, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren.
Ernst van Knobelsdorff
Rechtsanwalt