Mit Urteil vom 23. September 2015 hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Markenstreit zwischen der Klägerin Haribo und den beklagten Schokoladenvertreibern Lindt entschieden, dass der “Lindt Teddy” nicht die Goldbären-Markenrechte von Haribo verletzt und darüber hinaus keine unlautere Nachahmung der Fruchtgummiprodukte von Haribo vorliegt.
Zum Hintergrund:
Haribo ist Inhaberin der Wortmarken „Goldbären“, „Goldbär“ und „Gold-Teddy“ und verwendet auf der Verpackung der Haribo-Gummibärchen einen goldenen Bären mit roter Schleife um den Hals. Da Lindt & Sprüngli seit 2011 ebenfalls eine in Goldfolie verpackte Schokoladenfigur in Bärenform mit roter Halsschleife auf den Markt bringt, war Haribo der Ansicht, die Gegenseite verletze ihre Markenrechte und der angegriffene Schokobär stelle eine unlautere Nachahmung ihrer Gummibärchen dar. Zunächst hatte diese Klage in erster Instanz vor dem Landgericht Köln Erfolg. Das Oberlandesgericht änderte dieses Urteil jedoch zugunsten der Beklagten ab und wies die Klage ab. Diese Entscheidung wurde nun vom BGH bestätigt.
Die Entscheidung des BGH:
Haribo stellte sich im Rechtsstreit auf den Standpunkt, dass der „Lindt Teddy“ die bildliche Darstellung des Wortes „Goldbär“ sei. Lindt argumentierte, dass der Schokobär lediglich die Produktlinie des bereits existierenden „Lindt Goldhasen“ fortführen würde. Der BGH erörterte in seiner Entscheidung unter markenrechtlichen Gesichtspunkten die Frage der Verletzung einer reinen Wortmarke durch eine dreidimensionale Produktgestaltung. Er macht in seiner Entscheidung deutlich, dass in diesem Fall die Zeichenähnlichkeit nur aus der Ähnlichkeit des Sinngehalts der beanstandeten Produktform folgen kann. Voraussetzung hierfür sei, dass die Wortmarke aus Sicht der angesprochenen Verbraucher die „naheliegende, ungezwungene und erschöpfende Bezeichnung der dreidimensionalen Gestaltung ist“. Um auf Basis dieser Aspekte eine Monopolisierung von Warenbezeichnungen zu vermeiden, müssen laut BGH strenge Anforderungen gestellt werden, um eine Ähnlichkeit der Zeichen bejahen zu können. Zumindest reiche hierfür nicht aus, dass die Wortmarke nur eine von mehreren naheliegenden Bezeichnungen der Produktform sei. Genau dies sei jedoch vorliegend der Fall, da laut BGH ebenfalls andere Bezeichnungen wie „Teddy“, „Schokoladen-Bär“ oder „Schokoladen-Teddy“ für das Lindt-Produkt naheliegend seien.
Der BGH lehnte darüber hinaus wettbewerbsrechtliche Ansprüche von Haribo unter dem Gesichtspunkt ab, dass keine ausreichende Ähnlichkeit zwischen den Haribo-Gummibärchen und dem „Lindt-Teddy“ bestünden. Darum läge keine Nachahmung der Produkte i.S.v. § 4 Nr. 9 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vor.
Fazit:
Der Streit um die Goldbären ist auch deshalb so brisant, da sich erstmals höchstrichterlich zur Frage der Verletzung einer reinen Wortmarke durch eine dreidimensionale Produktgestaltung und deren Voraussetzungen geäußert wurde. Es mag jedoch dahingestellt bleiben, ob die Entscheidung des BGH letztlich argumentativ überzeugt und ein Großteil der Verbraucher tatsächlich andere Bezeichnungen für den Schokobär mit der roten Schleife als ebenso naheliegend empfindet. Wurde doch der sich ebenfalls in der Produktlinie von Lindt befindliche Hase in Goldfolie mit roter Schleife intensiv unter der Bezeichnung „Goldhase“ beworben.
Franziska Pechtl